Artikel 43 Pflichten von Anbietern auf dem Online-Markt — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL II GEOGRAFISCHE ANGABEN
KAPITEL 4 Kontrollen und Durchsetzung
Artikel 43 Pflichten von Anbietern auf dem Online-Markt
Rückverweise
(1) Alle mit der Werbung, der Verkaufsförderung und dem Verkauf von Erzeugnissen verbundenen Informationen, die für in der Union niedergelassene Personen zugänglich sind und die gegen den Schutz geografischer Angaben gemäß Artikel 26 und 27 der vorliegenden Verordnung verstoßen, gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065.
(2) Die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen.
(3) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 kann jede Person oder Einrichtung Hosting-Diensteanbietern das Vorhandensein bestimmte eines bestimmten Inhalts, der gegen Artikel 26 und 27 der vorliegenden Verordnung verstößt, melden.
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