EU-RechtVerordnungenGeografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche ErzeugnisseTITEL II GEOGRAFISCHE ANGABENKAPITEL 4 Kontrollen und DurchsetzungArtikel 40

Artikel 40 Öffentlich zugängliche Informationen über zuständige Behörden, beauftragte Stellen und Produktzertifizierungsstellen sowie natürliche Personen

In Kraft seit 13. Mai 2024
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