Artikel 28 Gattungsbezeichnungen — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
Rückverweise
(1) Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als geografische Angaben eingetragen werden.
(2) Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;
b) die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union.
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