Artikel 22 Unionsregister der geografischen Angaben — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL II GEOGRAFISCHE ANGABEN
KAPITEL 2 Eintragung geografischer Angaben
Artikel 22 Unionsregister der geografischen Angaben
Rückverweise
(1) 13. Mai 2024
Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(2) Das EUIPO führt das Unionsregister und hält es in Bezug auf Eintragungen, Änderungen und Löschungen geografischer Angaben auf dem neuesten Stand.
(3) Jede geografische Angabe für Wein und jede für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird im Unionsregister der geografischen Angaben, je nach Fall, als „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und jede für Spirituosen als „geografische Angabe“ geführt.
(4) Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. In solchen Fällen trägt die Kommission diese geografischen Angaben im Wege von Durchführungsrechtsakten ein. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
Bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden die Namen der betreffenden Erzeugnisse als geschützte geografische Angaben in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen, sofern sie in den Abkommen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen ausgewiesen sind.
(5) Jede geografische Angabe wird in Originalschrift in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen. Ist die Originalschrift keine Lateinschrift, so wird die geografische Angabe in Lateinschrift in Transkription oder Transliteration verwendet; beide Fassungen der geografischen Angabe werden mit gleichrangiger rechtlicher Wirksamkeit in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen.
(6) Die Kommission veröffentlicht die Liste der internationalen Abkommen gemäß Absatz 4 sowie die Liste der nach diesen Abkommen geschützten geografischen Angaben und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.
(7) Die Kommission bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler oder Papierform auf. Bei einer Löschung der Eintragung bewahrt die Kommission die Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.
(8) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Inhalt und Gestaltung des Unionsregisters der geografischen Angaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.
Keine Ergebnisse gefunden