Artikel 15 Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruchs — Geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
TITEL II GEOGRAFISCHE ANGABEN
KAPITEL 2 Eintragung geografischer Angaben
Artikel 15 Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruchs
Rückverweise
(1) Die Kommission prüft die Anträge auf Eintragung, die gemäß Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 eingereicht werden. Sie prüft die Anträge unter Berücksichtigung des Ergebnisses der nationalen Prüfung und des Einspruchsverfahrens, die beziehungsweise das der betreffende Mitgliedstaat durchgeführt hat, darauf, ob sie die erforderlichen Angaben sowie keine offensichtlichen Fehler enthalten.
(2) Die Prüfung darf eine Frist von sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Antrags nicht überschreiten. Die Kommission kann vom Antragsteller alle erforderlichen zusätzlichen Informationen oder eine Änderung des Antrags anfordern. Richtet die Kommission eine solche Anforderung an den Antragsteller, so darf der Prüfzeitraum eine Frist von fünf Monaten ab dem Tag, an dem die Antwort des Antragstellers bei der Kommission eingeht, nicht überschreiten.
(3) Schließt die Kommission die in Absatz 2 genannte Prüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ab, so teilt sie dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung schriftlich mit und gibt an, welcher Zeitraum für den Abschluss der Prüfung voraussichtlich erforderlich ist, wobei dieser Zeitraum einen Monat nicht überschreiten darf.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
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