Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 — Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
6. Folgende Artikel werden eingefügt:
7. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
10. Folgender Artikel wird eingefügt:
11. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
14. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 17a erhält folgende Fassung:
17. Die Artikel 18 und 19 werden gestrichen.
18. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
19. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
21. In Artikel 22 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
22. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
23. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
24. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
25. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
27. Artikel 27d wird wie folgt geändert:
28. Folgende Artikel werden eingefügt:
29. In Artikel 27e wird folgender Absatz angefügt:
30. Artikel 27f Absatz 4 erhält folgende Fassung:
31. Artikel 27g wird wie folgt geändert:
32. Artikel 27h erhält folgende Fassung:
33. Folgender Artikel wird eingefügt:
34. In Artikel 27i werden die folgenden Absätze eingefügt:
35. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
36. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
37. Artikel 32 wird wie folgt geändert:
38. Folgender Artikel wird eingefügt:
39. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
40. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
41. Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
42. In Artikel 38g Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
43. Artikel 38h Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
44. Folgender Artikel wird eingefügt:
45. Artikel 50 wird wie folgt geändert:
46. Artikel 52 wird wie folgt geändert:
47. Artikel 54 wird wie folgt geändert:
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…