Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 11a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
In die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 11a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Juli 2026
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich juristische Personen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(5) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
In die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 17a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
10. Januar 2028
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
In die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 18a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
10. Januar 2028
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
In die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 434b - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Januar 2030
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Institute eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die EBA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(5) Erforderlichenfalls erlässt die EBA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
In die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 13a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Januar 2030
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Prüfungsgesellschaften, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, werden der Kommission im Anschluss an die Konsultation des CEAOB Durchführungsbefugnisse übertragen, um Folgendes festzulegen:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die Kommission die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
In die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 21a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Januar 2028
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(4) Wenn eine zuständige Behörde nach nationalem Recht die in Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen selbst veröffentlichen kann, um diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen, fungiert die zuständige Behörde ab dem 10. Januar 2028 als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(5) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(7) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
In die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 23a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
10. Januar 2030
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
In die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 29a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Januar 2028
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Dieses Basisinformationsblatt muss die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) es enthält die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich PRIIP-Hersteller, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Basisinformationsblatt im ESAP zugänglich gemacht wird, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(4) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der vorliegenden Verordnung als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeiten die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewerten die ESA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führen zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legen die ESA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6) Erforderlichenfalls erlassen die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
In die Verordnung (EU) 2015/760 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 25a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
10. Januar 2030
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
In die Verordnung (EU) 2015/2365 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 32a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Januar 2030
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Transaktionsregister eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4) Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 26 Absätze 1 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(5) Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 8 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 8 und Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(7) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
In die Verordnung (EU) 2016/1011 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 28a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Januar 2028
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Administratoren, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(5) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(7) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
In die Verordnung (EU) 2017/1129 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 21a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Juli 2026
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich die Emittenten, Anbieter bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Die zuständige Behörde stützt sich so weit wie möglich auf die Verfahren und Infrastrukturen, die in Anwendung von Artikel 25 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung entwickelt und umgesetzt werden.
(4) Damit die in Artikel 42 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde ab dem 10. Juli 2026 als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
In die Verordnung (EU) 2017/1131 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 37a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
10. Januar 2030
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
In die Verordnung (EU) 2019/1238 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 70a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Januar 2028
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich PEPP-Anbieter eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(4) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 65 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die EIOPA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(5) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 69 Absätze 1 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EIOPA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EIOPA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(7) Erforderlichenfalls erlässt die EIOPA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
In die Verordnung (EU) 2019/2033 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 46a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Januar 2030
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Wertpapierfirmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die EBA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(5) Erforderlichenfalls erlässt die EBA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
In die Verordnung (EU) 2019/2088 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 18a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Januar 2028
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeiten die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewerten die ESA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führen zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legen die ESA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(5) Erforderlichenfalls erlassen die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
In die Verordnung (EU) 2023/1114 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 110a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Januar 2030
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich die Emittenten, die Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel beantragenden Personen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(4) Ab dem 10. Januar 2030 werden die in den Artikeln 109 und 110 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem maschinenlesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
In die Verordnung (EU) 2023/2631 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 15a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Ab dem 10. Januar 2030 übermittelt der Emittent:
a) das Informationsblatt, die Voremissionsprüfung im Zusammenhang mit dem Informationsblatt, die jährlichen Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfung im Zusammenhang mit einem oder mehreren jährlichen Allokationsberichten, den Wirkungsbericht und die in Artikel 15 genannte Überprüfung des Wirkungsberichts;
b) die in Artikel 20 genannten Offenlegungen vor der Emission und die in Artikel 21 genannten regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission;
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffer ii lässt sich der Emittent eine Rechtsträgerkennung ausstellen.
(3) Damit die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4) Damit die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
Amtsblatt der Europäischen Union