ANHANG V Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V, VII, IX und X der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 — Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten
Rückverweise
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1.1.2.2 erhält Absatz 5 folgende Fassung:
b) In Abschnitt 1.1.3.2 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
c) In Abschnitt 1.2.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
d) In Abschnitt 2 erhält Buchstabe e folgende Fassung:
2. Anhang II erhält folgende Fassung:
3. In Anhang III Abschnitt 1.1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Abweichend vom ersten Unterabsatz dieses Abschnitts werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren.“
4. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Aufschlüsselung des Zählers des KPI nach Umweltziel“ werden aus den Nummern 2 bis 6 die Worte „Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)“ gestrichen.
b) Zeile 8 erhält folgende Fassung:
c) Zeile 13 erhält folgende Fassung:
5. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1.1.2 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
b) In Abschnitt 1.2.1 erhält Absatz 5 folgende Fassung:
c) In Abschnitt 1.2.1.1 Absatz 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:
d) In Abschnitt 1.2.1.1 erhält die Überschrift von Ziffer i folgende Fassung:
e) In Abschnitt 1.2.1.1 Ziffer i erhält Absatz 2 folgende Fassung:
f) In Abschnitt 1.2.1.1 Ziffer i erhält Absatz 3 folgende Fassung:
g) In Abschnitt 1.2.1.1 erhält Ziffer i Absatz 6 folgende Fassung:
h) In Abschnitt 1.2.1.1 Ziffer ii erhält Absatz 3 folgende Fassung:
i) In Abschnitt 1.2.1.2 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
j) In Abschnitt 1.2.1.3 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
k) In Abschnitt 1.2.1.3 Ziffer i erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
l) In Abschnitt 1.2.1.3 Ziffer i erhält Absatz 5 folgende Fassung:
m) In Abschnitt 1.2.1.4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
6. In Anhang VII Abschnitt 2.4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz eingefügt:
„Abweichend vom zweiten und dritten Unterabsatz dieser Nummer 2.4 werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren.“
7. In Anhang IX Nummer 1 erhält Absatz 6 folgende Fassung:
„Abweichend vom ersten und fünften Absatz dieser Nummer 1 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen.“
8. In Anhang IX wird am Ende des Abschnitts 1 folgender Absatz angefügt:
„Abweichend vom ersten und fünften Absatz dieser Nummer 1 werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren.“
9. In Anhang IX Abschnitt 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Lebensversicherungsunternehmen sind, berechnen den KPI bezogen auf versicherungstechnische Tätigkeiten und legen die Einnahmen aus ‚den gebuchten Bruttobeiträgen‘ aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Einnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft vor, die den taxonomiekonformen Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1 und 10.2 des Delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie entsprechen. Der KPI wird als Prozentsatz im Verhältnis zu einer der folgenden Größen dargestellt, sofern zutreffend:
a) gesamte gebuchte Nichtlebensversicherungs-Bruttoprämien;
b) gesamte gebuchte Nichtlebensrückversicherungs-Bruttoprämien;
c) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft;
d) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensrückversicherungsgeschäft.“
10. In Anhang X erhält der erste Meldebogen folgende Fassung:
11. In Anhang X zweiter Meldebogen Abschnitt „Aufschlüsselung des Zählers des KPIs nach Umweltziel“ werden aus den Nummern 2 bis 6 die Worte „Übergangstätigkeiten: A % (Umsatz; CapEx)“ gestrichen.
12. In Anhang X zweiter Meldebogen erhält Zeile 8 folgende Fassung:
„Der Anteil der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien und Aktiva an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:X % Der Wert der Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien und Aktiva:[Geldbetrag]“
13. In Anhang X zweiter Meldebogen erhält Zeile 15 folgende Fassung:
„Der Anteil der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien und Aktiva an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:umsatzbasiert: %CapEx-basiert: % Wert der taxonomiekonformen Risikopositionen gegenüber anderen Gegenparteien und Aktiva an den Gesamtaktiva, die für den KPI erfasst werden:umsatzbasiert: [Geldbetrag]CapEx-basiert: [Geldbetrag]“
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o) Abschnitt 1.2.1.6 erhält folgende Fassung:
p) In Abschnitt 1.2.2.1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
q) In Abschnitt 1.2.2.2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
r) In Abschnitt 1.2.3 Absätze 2 und 3 werden die Worte „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014“ durch die Worte „Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“ ersetzt.
s) In Anhang V wird das Wort „Beteiligungen“ durch das Wort „Eigenkapitalinstrumente“ ersetzt.