ANHANG II ÄNDERUNGEN DES ANHANGS II DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2021/2139 — Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 3.13 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 6 folgende Fassung:
2. In Abschnitt 4.14 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ erhält Absatz 3 folgende Fassung:
3. In Abschnitt 4.14 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 1 folgende Fassung:
4. In Abschnitt 5.6 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ erhält Absatz 2 folgende Fassung:
5. Folgender Abschnitt 5.13 wird eingefügt:
6. In Abschnitt 6.3 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
7. Die Überschrift von Abschnitt 6.5 erhält folgende Fassung:
8. Abschnitt 6.5 wird wie folgt geändert:
9. In Abschnitt 6.6 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
10. Abschnitt 6.12 wird wie folgt geändert:
11. In Abschnitt 6.13 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ erhält Absatz 2 folgende Fassung:
12. In Abschnitt 6.15 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ erhält Absatz 2 folgende Fassung:
13. In Abschnitt 6.16 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ erhält Absatz 3 folgende Fassung:
14. In Abschnitt 7.1 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
15. In Abschnitt 7.2 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
16. In Abschnitt 7.3 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:
17. In Abschnitt 7.4 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:
18. In Abschnitt 7.5 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:
19. In Abschnitt 7.6 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:
20. Folgender Abschnitt 8.4 wird eingefügt:
21. Folgender Abschnitt 9.3 wird eingefügt:
22. Folgende Überschrift für Abschnitt 14 wird eingefügt:
23. Folgende Abschnitte 14.1 und 14.2 werden eingefügt:
24. In Anlage B wird folgender Absatz angefügt:
25. In Anlage C erhält Buchstabe f folgende Fassung:
26. Anlage C Buchstabe g wird gestrichen.
27. In Anlage C wird nach Buchstabe f folgender Absatz angefügt:
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