Verordnung (EU) 2023/2431 der Kommission vom 24. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
4. In Artikel 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
5. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
6. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
7. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
8. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.
Amtsblatt der Europäischen Union
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
„1.TYPEN, DIE IN EUROPÄISCHEN UND INTERNATIONALEN NORMEN DEFINIERT SIND
Die nachfolgenden in Attributen oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Geodatentypen verwendeten allgemeinen Typen werden wie angegeben definiert:
(1) Für die Typen Any, Angle, Area, Boolean, CharacterString, Date, DateTime, Decimal, Distance, Integer, Length, Measure, Number, Probability, Real, RecordType, Sign, UnitOfMeasure, Velocity und Volume gelten die in der ISO/TS 19103:2005 festgelegten Definitionen.
(2) Für die Typen DirectPosition, GM_Boundary, GM_Curve, GM_MultiCurve, GM_MultiSurface, GM_Object, GM_Point, GM_Position, GM_Primitive, GM_Solid, GM_Surface und GM_Tin gelten die in der EN ISO 19107:2005 festgelegten Definitionen.
(3) Für die Typen TM_Duration, TM_GeometricPrimitive, TM_Instant, TM_Object, TM_Period und TM_Position gelten die in der EN ISO 19108:2005/AC:2008 festgelegten Definitionen.
(4) Für den Typ GF_PropertyType gelten die in der EN ISO 19109:2006 festgelegten Definitionen.
(5) Für die Typen CI_Citation, CI_Date, CI_RoleCode, EX_Extent, EX_VerticalExtent, MD_Distributor, MD_Resolution und URL gelten die in der EN ISO 19115:2005/AC:2008 festgelegten Definitionen.
(6) Für den Typ CV_SequenceRule gelten die in der EN ISO 19123:2007 festgelegten Definitionen.
(7) Für den Typ AbstractFeature gelten die in der EN ISO 19136:2009 festgelegten Definitionen.
(8) Für die Typen LocalisedCharacterString, PT_FreeText und URI gelten die in der CEN ISO/TS 19139:2009 festgelegten Definitionen.
(9) Für den Typ LC_LandCoverClassificationSystem gelten die in der ISO 19144-2:2012 festgelegten Definitionen.
(10) Für die Typen GFI_Feature, Location, NamedValue, OM_Observation, OM_Process, SamplingCoverageObservation, SF_SamplingCurve, SF_SamplingPoint, SF_SamplingSolid, SF_SamplingSurface und SF_SpatialSamplingFeature gelten die in der ISO 19156:2011 festgelegten Definitionen.
(11) Für die Typen Category, Quantity, QuantityRange und Time gelten die in Robin, Alexandre (Hrsg.), OGC®SWE Common Data Model Encoding Standard, version 2.0.0, Open Geospatial Consortium, 2011, festgelegten Definitionen.
(12) Für die Typen TimeValuePair und Timeseries gelten die in Taylor, Peter (Hrsg.), OGC® WaterML 2.0: Part 1 — Timeseries, v2.0.0, Open Geospatial Consortium, 2012, festgelegten Definitionen.
(13) Für die Typen CGI_LinearOrientation und CGI_PlanarOrientation gelten die in CGI Interoperability Working Group, Geoscience Markup Language (GeoSciML), version 3.0.0, Commission for the Management and Application of Geoscience Information (CGI) of the International Union of Geological Sciences, 2011, festgelegten Definitionen.“
2. Abschnitt 3 wird gestrichen.
3. Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:
„4.GEMEINSAME CODELISTEN
4.1.Vertikale Position (VerticalPositionValue)
Die relative vertikale Position eines Geo-Objekts.
4.2.Status des Netzwerkelements (ConditionOfFacilityValue)
Status eines Netzwerkelementes hinsichtlich seiner Fertigstellung und Verwendung.
4.3.Ländercode (CountryCode)
Ländercode wie in den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union festgelegt.
4.4.Gesetzgebungsebene (LegislationLevelValue)
Die Ebene, auf der ein Rechtsakt oder Abkommen angenommen wurde.
4.5.Funktion der Stelle (PartyRoleValue)
Funktionen der an einer Ressource beteiligten oder für sie zuständigen Stellen.
Die Werte für diese Codeliste umfassen die Werte der nachstehenden Codelisten oder anderer von Datenanbietern angegebener Codelisten:
Funktionscode (CI_RoleCode): Funktionen der zuständigen Stelle.
Funktion eines Beteiligten (RelatedPartyRoleValue): Aufschlüsselung der Funktionen von Beteiligten.
4.6.Standardbezeichnungen für Klima- und Wetterprognosen (CFStandardNamesValue)
Definitionen von in der Meteorologie und Ozeanografie beobachteten Erscheinungen.
4.7.Geschlecht (GenderValue)
Geschlecht einer Person oder Personengruppe.“
4. Abschnitt 5.3 erhält folgende Fassung:
„5.3.Codelisten
5.3.1.Verbindungsart (ConnectionTypeValue)
Verbindungsarten zwischen verschiedenen Netzen.
5.3.2.Segmentrichtung (LinkDirectionValue)
Eine Liste von Werten für Richtungen im Verhältnis zu einem Segment.“
5. Abschnitt 7.2.3 erhält folgende Fassung:
„7.2.3.Codelisten
7.2.3.1.Prozessparameterbezeichnung (ProcessParameterNameValue)
Eine Codeliste mit Bezeichnungen von Prozessparametern.“
6. In Abschnitt 7.3 werden die folgenden Abschnitte 7.3.1.8, 7.3.1.9 und 7.3.1.10 angefügt:
„7.3.1.8.Abstrakte beobachtbare Eigenschaft (AbstractObservableProperty)
Eine abstrakte Klasse, die eine beobachtbare Eigenschaft (oder Erscheinung) darstellt.
Dieser Typ ist abstrakt.
Attribut Definition Typ Voidability label Ein visuell lesbarer Titel für die beobachtbare Eigenschaft. CharacterString 7.3.1.9.Verbundene beobachtbare Eigenschaft (CompositeObservableProperty)
Ein Verbund mehrerer beobachtbarer Eigenschaften.
Dieser Typ ist ein Subtyp des Typs AbstractObservableProperty.
Attribut Definition Typ Voidability count Anzahl der Bestandteile in diesem Verbund. Integer
Assoziationsrolle Definition Typ Voidability component Beobachtbare Eigenschaften, die zusammen ein und dieselbe beobachtbare Eigenschaft bilden, z. B. U, V winds. AbstractObservableProperty 7.3.1.10.Beobachtbare Eigenschaft (ObservableProperty)
Stellt eine einzige beobachtbare Eigenschaft dar, z. B. ‚Temperatur‘.
Dieser Typ ist ein Subtyp des Typs AbstractObservableProperty.
Attribut Definition Typ Voidability
7. Abschnitt 7.3.2 wird gestrichen.
8. Abschnitt 7.3.3 erhält folgende Fassung:
„7.3.3.Codelisten
7.3.3.1.Erscheinungsart (PhenomenonTypeValue)
Eine Codeliste von Erscheinungen (z. B. Temperatur, Windgeschwindigkeit).
Diese Codeliste umfasst die Werte der nachstehenden Codelisten oder anderer von Datenanbietern definierter Codelisten:
Standardbezeichnungen für Klima- und Wetterprognosen (CFStandardNamesValue): Definitionen von in der Meteorologie und Ozeanografie beobachteten Erscheinungen gemäß Abschnitt 4.5 dieses Anhangs.
Parameterbezeichnung des Profilelements (ProfileElementParameterNameValue): beobachtbare Eigenschaften zur Beschreibung eines Profilelements gemäß Anhang IV Abschnitt 3.3.8.
Parameterbezeichnung des abgeleiteten Bodenobjekts (SoilDerivedObjectParameterNameValue): bodenbezogene Eigenschaften, die sich von Boden- und anderen Daten ableiten lassen, gemäß Anhang IV Abschnitt 3.3.9.
Parameterbezeichnung des Bodenprofils (SoilProfileParameterNameValue): beobachtbare Eigenschaften zur Beschreibung des Bodenprofils gemäß Anhang IV Abschnitt 3.3.12.
Parameterbezeichnung des Bodenstandorts (SoilSiteParameterNameValue): beobachtbare Eigenschaften zur Beschreibung des Bodenstandorts gemäß Anhang IV Abschnitt 3.3.13.
EU-Luftqualitäts-Referenzkomponente (EU_AirQualityReferenceComponentValue): Definitionen von Erscheinungen in Bezug auf die Luftqualität im Zusammenhang mit der Berichterstattung im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften gemäß Anhang IV Abschnitt 13.2.1.1.
WMO-Tabelle 4.2 GRIB-Code und Flags (GRIB_CodeTable4_2Value): Definitionen von Witterungserscheinungen gemäß Anhang IV Abschnitt 13.2.1.2.
Verwendung des BODC-Parameters P01 (BODC_P01ParameterUsageValue): Definitionen von in der Ozeanografie beobachteten Erscheinungen gemäß Anhang IV Abschnitt 14.2.1.1.
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1.3.4 erhält folgende Fassung:
2. Abschnitt 3.3 erhält folgende Fassung:
3. Abschnitt 4.2.3 wird gestrichen.
4. Abschnitt 4.2.4 erhält folgende Fassung:
5. Abschnitt 4.3.3 erhält folgende Fassung:
6. Abschnitt 5.2.1 Tabelle 2 erhält folgende Fassung:
7. Abschnitt 5.4 erhält folgende Fassung:
8. Abschnitt 6.2 erhält folgende Fassung:
9. Abschnitt 7.3.2 wird gestrichen.
10. Abschnitt 7.3.3 erhält folgende Fassung:
11. Abschnitt 7.4.1.3 Tabelle 2 erhält folgende Fassung:
12. Abschnitt 7.4.2 erhält folgende Fassung:
13. Abschnitt 7.5.2 erhält folgende Fassung:
14. In Abschnitt 7.6.1.7 wird die Tabelle Attribute der Objektart RailwayLink gestrichen.
15. Abschnitt 7.6.2 wird gestrichen.
16. Abschnitt 7.6.3 erhält folgende Fassung:
17. Abschnitt 7.7.2 wird gestrichen.
18. Abschnitt 7.7.3 erhält folgende Fassung:
19. In Abschnitt 7.8.1.13 Unterabsatz 2 wird der Satz „Dieser Typ ist abstrakt.“ gestrichen.
20. Abschnitt 7.8.2 wird gestrichen.
21. Abschnitt 7.8.3 erhält folgende Fassung:
22. Abschnitt 8.3.1.1 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
23. Abschnitt 8.4.2 erhält folgende Fassung:
24. Abschnitt 8.5.1.3 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
25. Der letzte Satz in Abschnitt 8.5.1.3 erhält folgende Fassung:
26. Abschnitt 8.5.3 wird gestrichen.
27. Abschnitt 8.5.4 erhält folgende Fassung:
28. Abschnitt 9.1.1 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
29. Die Tabelle in Abschnitt 9.2.1 erhält folgende Fassung:
30. Abschnitt 9.3 wird gestrichen.
31. Abschnitt 9.4 erhält folgende Fassung:
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1.3.1. erhält folgende Fassung:
2. Abschnitt 1.5.3 wird gestrichen.
3. Abschnitt 1.5.4 erhält folgende Fassung:
4. Abschnitt 2.3.2 erhält folgende Fassung:
5. In Abschnitt 2.4.1.2 wird die folgende Tabelle angefügt:
6. Im ersten Satz in Abschnitt 2.6 werden die Wörter „das Attribut onlineDescription“ durch die Wörter „das Attribut externalDescription“ ersetzt.
7. Abschnitt 3.4 erhält folgende Fassung:
8. Abschnitt 4.2.3 erhält folgende Fassung:
9. Abschnitt 4.3.2 erhält folgende Fassung:
10. Abschnitt 4.4.3 erhält folgende Fassung:
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1.3.1 werden in der Einleitung die Worte „Die Gruppe ‚Vektor‘“ durch die Worte „Die Gruppe ‚Statistische Einheiten — Vektor‘“ ersetzt.
2. Abschnitt 1.3.1.1 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
3. Abschnitt 1.3.3 erhält folgende Fassung:
4. In Abschnitt 1.4.1.1 erhält der gesamte Text nach Tabelle 2 folgende Fassung:
5. Abschnitt 1.5 erhält folgende Fassung:
6. Die Tabelle in Abschnitt 2.3.1.3 erhält folgende Fassung:
7. Abschnitt 2.3.3 erhält folgende Fassung:
8. In den Abschnitten 3.1.3, 3.1.5, 3.1.9, 3.1.10, 3.1.11, 3.1.12, 3.2.1 und 3.2.5 wird der Ausdruck „RangeType“ überall durch „RangeType (gemäß Definition in Abschnitt 3.2.6)“ ersetzt.
9. Abschnitt 3.3 erhält folgende Fassung:
10. Abschnitt 4.3.2 erhält folgende Fassung:
11. Die Tabelle in Abschnitt 4.7.2.1 erhält folgende Fassung:
12. Abschnitt 4.7.3 erhält folgende Fassung:
13. Abschnitt 5.1.6 erhält folgende Fassung:
14. Die folgenden Abschnitte 5.1.6a und 5.1.6b werden eingefügt:
15. Die Abschnitte 5.2.8, 5.2.9, 5.2.10 und 5.2.11 werden gestrichen.
16. Abschnitt 5.3 erhält folgende Fassung:
17. Abschnitt 6.2.2 erhält folgende Fassung:
18. Abschnitt 6.3.2 erhält folgende Fassung:
19. Abschnitt 6.4.2 erhält folgende Fassung:
20. Abschnitt 6.5.2 erhält folgende Fassung:
21. Abschnitt 6.6.2 erhält folgende Fassung:
22. Abschnitt 6.7.2 erhält folgende Fassung:
23. Abschnitt 6.8.2 erhält folgende Fassung:
24. Die Tabelle in Abschnitt 6.9.2.2 erhält folgende Fassung:
25. Abschnitt 6.9.3 erhält folgende Fassung:
26. Abschnitt 7.1.2 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
27. Abschnitt 7.3 erhält folgende Fassung:
28. Abschnitt 8.2.2 erhält folgende Fassung:
29. Die Tabelle in Abschnitt 8.2.3 erhält folgende Fassung:
30. Abschnitt 8.4 erhält folgende Fassung:
31. Abschnitt 9.4 erhält folgende Fassung:
32. Abschnitt 10.3 erhält folgende Fassung:
33. Abschnitt 11.3 erhält folgende Fassung:
34. Abschnitt 12.2.1 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
35. Abschnitt 12.2.2 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
36. Abschnitt 12.2.4 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
37. Die Tabelle in Abschnitt 12.3.4 erhält folgende Fassung:
38. Abschnitt 12.4 wird gestrichen.
39. Abschnitt 12.5 erhält folgende Fassung:
40. Abschnitt 13.1 erhält folgende Fassung:
41. Abschnitt 13.2.1. erhält folgende Fassung:
42. Abschnitt 14.2.1. erhält folgende Fassung:
43. Abschnitt 15.1.2 erhält folgende Fassung:
44. Abschnitt 15.1.3 erhält folgende Fassung:
45. Abschnitt 15.1.6 wird gestrichen.
46. Folgende Nummer 15.2.4 wird angefügt:
47. Abschnitt 15.3 erhält folgende Fassung:
48. Abschnitt 16.2 erhält folgende Fassung:
49. Abschnitt 17.4 erhält folgende Fassung:
50. In der Tabelle in Abschnitt 18.3.2 wird in der dritten Zeile „populationSize“ der Ausdruck „RangeType“ in der dritten Spalte durch „RangeType (gemäß Definition in Abschnitt 18.3.3)“ ersetzt.
51. Abschnitt 18.4 erhält folgende Fassung:
52. Die Tabelle in Abschnitt 19.3.1.3 erhält folgende Fassung:
53. Abschnitt 19.3.2 erhält folgende Fassung:
54. Die Tabelle in Abschnitt 19.4.2.5 erhält folgende Fassung:
55. Abschnitt 19.5.2 erhält folgende Fassung:
56. Abschnitt 20.3.3 erhält folgende Fassung:
| Die Erscheinung, auf dem die beobachtbare Eigenschaft beruht. |
| PhenomenonTypeValue |
| Uom | Die Maßeinheit. | UnitOfMeasure |
| Assoziationsrolle | Definition | Typ | Voidability |
| restriction | Eine Einschränkung der beobachtbaren Eigenschaft. | Constraint | |
| statisticalMeasure | Auf die beobachtbare Eigenschaft angewendetes statistisches Maß, z. B. ‚Tagesmittel der Temperatur‘. | StatisticalMeasure“ |
Eine Codeliste statistischer Funktionen (z. B. Höchstwert, Mindestwert, Mittelwert).
Eine Codeliste der Vergleichsoperatoren (z. B. größer als, kleiner als, gleich).“