ANHANG III Anforderungen an die Berichterstattung über die Einführung von Elektrofahrzeugen und den Aufbau von öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen — Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
1. Die Mitgliedstaaten gliedern ihre Berichte über die Einführung von Elektrofahrzeugen wie folgt:
batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, getrennt nach den Klassen M1, N1, M2/3 und N2/3,
Plug-in-Hybridfahrzeuge, getrennt nach den Klassen M1, N1, M2/3 und N2/3.
2. Die Mitgliedstaaten gliedern ihre Berichte über die Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten wie folgt:
| Klasse | Unterklasse | Maximale Ladeleistung | Definition gemäß Artikel 2 dieser Verordnung |
| Klasse 1 (WS) | Langsamladepunkt,Einphasen-Wechselstrom | P < 7,4 kW | Normalladepunkt |
| Standardladepunkt,Dreiphasen-Wechselstrom | 7,4 kW ≤ P < 22 kW | ||
| Schnellladepunkt,Dreiphasen-Wechselstrom | P > 22 kW | Schnellladepunkt | |
| Klasse 2 (GS) | Langsamladepunkt, Gleichstrom | P < 50 kW | |
| Schnellladepunkt, Gleichstrom | 50 kW ≤ P < 150 kW | ||
| Stufe 1 – Ultraschnellladepunkt, Gleichstrom | 150 kW ≤ P < 350 kW | ||
| Stufe 2 – Ultraschnellladepunkt, Gleichstrom | P ≥ 350 kW |
3. Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge sind folgende Daten getrennt auszuweisen:
Anzahl der Ladepunkte für jede der unter Nummer 2 genannten Kategorien;
Anzahl der Ladestationen für jede der unter Nummer 2 genannten Kategorien;
Gesamtladeleistung aller Ladestationen.
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