Artikel 96 Inkrafttreten und Geltungsbeginn — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL XIV Schlussbestimmungen
Artikel 96 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 18. Februar 2024, mit den Ausnahmen nach Unterabsatz 2 und anderen Bestimmungen dieser Verordnung.
Folgende Bestimmungen gelten wie folgt:
a) Artikel 11 gilt ab dem 18. Februar 2027.
b) Artikel 17 und Kapitel VI gelten ab dem 18. August 2024, mit Ausnahme von Artikel 17 Absatz 2, dessen Geltung 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten List beginnt.
c) Kapitel VIII gilt ab dem 18. August 2025.
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