Artikel 95 Aufhebung und Übergangsbestimmungen — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL XIV Schlussbestimmungen
Artikel 95 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Richtlinie 2006/66/EG wird mit Wirkung vom 18. August 2025 aufgehoben.
Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch weiterhin wie im Folgenden festgelegt:
a) Artikel 11 bis zum 18. Februar 2027.
b) Artikel 12 Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2025, mit Ausnahme der Vorschrift in Bezug auf die Übermittlung von Daten an die Kommission, die bis zum 30. Juni 2027 weiter angewendet wird;
c) Artikel 21 Absatz 2 bis zum 18. August 2026.
Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Rückverweise
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