Artikel 82 Gemeinsame Maßnahmen — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL X Überwachung des Unionsmarkts und Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 82 Gemeinsame Maßnahmen
Die Marktaufsichtsbehörden können mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure und Endnutzer vertreten, gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Derartige gemeinsame Maßnahmen können die Einrichtung von Batteriekompetenzzentren durch Mitgliedstaaten oder Marktaufsichtsbehörden umfassen, um im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren und Orientierung zu geben.
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