Artikel 7 CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien und LV-Batterien — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL II Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen
Artikel 7 CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien und LV-Batterien
Rückverweise
(1) Bei Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien wird für jedes Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb im Einklang mit dem in Unterabsatz 4 genannten Durchführungsrechtsakt eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt, die mindestens Folgendes umfasst:
a) verwaltungstechnische Angaben zum Erzeuger;
b) Angaben zum Batteriemodell;
c) Angaben zum geografischen Standort des Erzeugerbetriebs der Batterie;
d) den CO2-Fußabdruck der Batterie, berechnet als kg Kohlendioxid-Äquivalent pro eine kWh der Gesamtenergie, die das Batteriesystem während seiner Lebensdauer liefert;
e) den CO2-Fußabdruck der Batterie, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Nummer 4 beschriebenen Phasen des Lebenszyklus;
f) die Kennnummer der EU-Konformitätserklärung der Batterie;
g) einen Weblink, über den eine öffentliche Fassung der Studie abgerufen werden kann, auf die sich die in den Buchstaben d und e genannten Werte zum CO2-Fußabdruck stützen.
Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gilt ab dem
a) 18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,
c) 18. August 2028 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,
d) 18. August 2030 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
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Die Kommission erlässt für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. Februar 2024, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien mit externem Speicher, bis zum 18. Februar 2025, für LV-Batterien bis zum 18. Februar 2027 und für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher bis zum 18. Februar 2029:
a) einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung der Methode, nach der der CO2-Fußabdruck der Batterie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen berechnet und überprüft wird, zu ergänzen;
b) einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats für die Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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Die Vorschriften für die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem
a) 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,
b) 18. August 2027 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben,
c) 18. Februar 2030 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,
d) 18. Februar 2032 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
Die Kommission erlässt für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. Februar 2025, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, bis zum 18. August 2026, für LV-Batterien bis zum 18. August 2028 und für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher bis zum 18. August 2030:
a) einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 zu ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten Bedingungen Rechnung;
b) einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Formate für die Kennzeichnungen gemäß Unterabsatz 1 und des Formats für die Erklärung zur Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission überprüft im Einklang mit den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten Bedingungen alle drei Jahre die Zahl der Leistungsklassen und deren jeweilige Schwellenwerte und erlässt zur Änderung der Zahl der Leistungsklassen und deren jeweilige Schwellenwerte, damit sie weiterhin der Marktrealität und der voraussichtlichen Marktentwicklung entsprechen, gegebenenfalls delegierte Rechtsakte nach Artikel 89.
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Die Vorschrift für den in Unterabsatz 1 genannten Höchstwert des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebenszyklus gilt ab dem
a) 18. Februar 2028 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,
b) 18. Februar 2029 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben,
c) 18. August 2031 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,
d) 18. August 2033 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 3 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
18. August 2026
18. Februar 2028
18. Februar 2030
18. Februar 2032
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(4) Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2030, ob eine Ausweitung der Vorschriften dieses Artikels auf Gerätebatterien sowie der in Absatz 3 festgelegten Vorschrift auf wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von 2 kWh oder weniger durchführbar ist. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten.
(5) Für zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht, wenn sie, bevor sie diese Verfahren haben, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen waren.
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