Artikel 67 Beteiligung freiwilliger Sammelstellen — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL VIII Bewirtschaftung von Altbatterien
Artikel 67 Beteiligung freiwilliger Sammelstellen
Rückverweise
(1) Freiwillige Sammelstellen für Gerätealtbatterien übergeben die gesammelten Gerätealtbatterien an die Hersteller von Gerätebatterien oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung der Altbatterien gemäß Artikel 70.
(2) Freiwillige Sammelstellen für LV-Altbatterien übergeben die gesammelten LV-Altbatterien an die Hersteller von LV-Batterien oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung der Altbatterien gemäß Artikel 70.
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