Artikel 63 Pfandsysteme für Batterien — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL VIII Bewirtschaftung von Altbatterien
Artikel 63 Pfandsysteme für Batterien
Die Kommission beurteilt bis zum 31. Dezember 2027 die Durchführbarkeit und die potenziellen Vorteile der Einrichtung von Pfandsystemen für Batterien, insbesondere für Allzweck-Gerätebatterien. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten.
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