Artikel 5 Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien
Rückverweise
(1) Batterien dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
a) den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und Artikel 12 und
b) den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III.
(2) Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III fallen, dürfen gemäß Absatz 1 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, für die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt bergen.
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