Artikel 46 Identifizierung der Wirtschaftsakteure — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL VI Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten
Artikel 46 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Rückverweise
(1) Die Wirtschaftsakteure stellen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen einer nationalen Behörde die folgenden Informationen bereit:
a) die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie eine Batterie bezogen haben;
b) die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie eine Batterie abgegeben haben, sowie die Menge und exakte Angaben zu den Modellen.
(2) Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass sie die in Absatz 1 genannten Informationen ab dem Bezug sowie ab der Abgabe der Batterie zehn Jahre lang vorlegen können.
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