EU-RechtVerordnungenNachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und AltbatterienKAPITEL VI Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten PflichtenArtikel 45

Artikel 45Pflichten von Wirtschaftsakteuren, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen

In Kraft seit 01. Januar 1001
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