Artikel 44 Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL VI Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten
Artikel 44 Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten
Rückverweise
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger und unterliegt den Pflichten eines Erzeugers gemäß Artikel 38, wenn eine der folgenden Bedingungen auf ihn zutrifft:
a) Er bringt eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr oder nimmt sie in Betrieb,
b) er verändert eine bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, oder
c) er verändert den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie.
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