EU-RechtVerordnungenNachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und AltbatterienKAPITEL VI Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten PflichtenArtikel 44

Artikel 44Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten

In Kraft seit 01. Januar 1001
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