Artikel 39 Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL VI Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten
Artikel 39 Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen
Rückverweise
Wenn Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen dem Erzeuger Batteriezellen und Batteriemodule liefern, stellen sie einem Hersteller die zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Diese Informationen und Unterlagen werden kostenlos bereitgestellt.
Keine Ergebnisse gefunden