Artikel 37 Koordinierung zwischen notifizierten Stellen — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL V Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 37 Koordinierung zwischen notifizierten Stellen
Rückverweise
Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.
Notifizierte Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser sektoralen Koordinierungsgruppe direkt oder über benannte Vertreter.
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