Artikel 35 Informationspflichten in Bezug auf notifizierte Stellen — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL V Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 35 Informationspflichten in Bezug auf notifizierte Stellen
Rückverweise
(1) Eine notifizierte Stelle meldet der notifizierenden Behörde
a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung oder Genehmigung,
b) alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich und die Bedingungen ihrer Notifizierung haben,
c) jedes Auskunftsersuchen über ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
d) auf Verlangen alle Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist, sowie welche anderen Tätigkeiten sie ausgeführt hat, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.
(2) Eine notifizierte Stelle übermittelt anderen notifizierten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Kategorien von Batterien nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über
a) negative und auf Verlangen auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse und
b) die Beschränkung, die Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung.
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