Artikel 30 Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL V Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 30 Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
Rückverweise
(1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur die eine Kennnummer.
(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der gemäß dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
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