Artikel 24 Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL V Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 24 Informationspflicht in Bezug auf notifizierende Behörden
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
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