Artikel 21 Notifizierung — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL V Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 21 Notifizierung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.
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