Artikel 16 Gemeinsame Spezifikationen — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Gliederung
KAPITEL IV Konformität von Batterien
Artikel 16 Gemeinsame Spezifikationen
Rückverweise
(1) In Ausnahmefällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 genannten Anforderungen oder die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Prüfungen erlassen, wenn
a) diese Anforderungen oder Prüfungen nicht ganz oder teilweise durch harmonisierte Normen erfasst sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind,
b) die Kommission eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Erarbeitung einer harmonisierten Norm für diese Anforderungen oder Prüfungen beauftragt hat und
c) mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wenn die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen vorbereitet, trägt sie den Ansichten einschlägiger Gremien oder der Sachverständigengruppe Rechnung und konsultiert entsprechend alle einschlägigen Interessenträger.
(2) Bei Batterien, die ganz oder teilweise mit gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, wird die Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 festgelegten Anforderungen vermutet, soweit die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon für diese Anforderungen gelten und gegebenenfalls soweit die für diese Anforderungen festgelegten Mindestwerte gemäß den Artikeln 9 und 10 erreicht sind.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
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