ANHANG I BESCHRÄNKUNG FÜR STOFFE — Nachhaltigkeitsanforderungen an Batterien und Altbatterien
Rückverweise
| Spalte 1Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffgruppe | Spalte 2Einzelheiten der Beschränkung |
| 1.QuecksilberCAS-Nr. 7439-97-6EG-Nr. 231-106-7 und seine Verbindungen | In Batterien darf der Massenanteil Quecksilber nicht mehr als 0,0005 % (ausgedrückt als metallisches Quecksilber) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind. |
| 2.CadmiumCAS Nr. 7440-43-9EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen | In Gerätebatterien darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,002 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind. |
| 3.BleiCAS-Nr. 7439-92-1EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen | 1.Ab dem 18. August 2024 darf der Massenanteil Blei in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte eingebaut sind.2.Bis zum 18. August 2028 gilt die Beschränkung nach Nummer 1 nicht für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen. |
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