Artikel 9 Bewertung und Verdachtsmeldung — Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte
Gliederung
KAPITEL II Pflichten der Zahlungsdienstleister
Abschnitt 2 Pflichten des zahlungsdienstleisters des zahlungsempfängers
Artikel 9 Bewertung und Verdachtsmeldung
Rückverweise
Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers als einen Faktor, ob Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen oder unvollständig sind.
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