EU-RechtVerordnungenÜbermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter KryptowerteKAPITEL II Pflichten der ZahlungsdienstleisterAbschnitt 1 Pflichten des zahlungsdienstleisters des zahlersArtikel 6

Artikel 6 Geldtransfers nach außerhalb der Union

In Kraft seit 29. Juni 2023
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