Artikel 33 Überwachung — Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte
Gliederung
KAPITEL VI Sanktionen und Überwachung
Artikel 33 Überwachung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und fördern durch wirksame Mechanismen die Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständigen Behörden.
(2) Bis zum 31 Dezember 2026 und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Kapitels VI, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Fälle.
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