EU-RechtVerordnungenÜbermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter KryptowerteKAPITEL VI Sanktionen und ÜberwachungArtikel 31

Artikel 31 Anwendung von Sanktionen und Maßnahmen durch zuständige Behörden

In Kraft seit 29. Juni 2023
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