Artikel 31 Anwendung von Sanktionen und Maßnahmen durch zuständige Behörden — Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte
Gliederung
KAPITEL VI Sanktionen und Überwachung
Artikel 31 Anwendung von Sanktionen und Maßnahmen durch zuständige Behörden
Rückverweise
(1) Bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen und der Höhe der Geldbußen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände, darunter auch die in Artikel 60 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten.
(2) In Bezug auf gemäß dieser Verordnung verhängte verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen gilt Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/849.
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