Artikel 27 Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden — Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte
Gliederung
KAPITEL V Informationen, Datenschutz und Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Artikel 27 Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden
Rückverweise
Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den entsprechenden Stellen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie (EU) 2015/849.
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