Artikel 22 Bewertung und Verdachtsmeldung — Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte
Gliederung
KAPITEL III Pflichten der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
Abschnitt 3 Pflichten zwischengeschalteter anbieter von krypto-dienstleistungen
Artikel 22 Bewertung und Verdachtsmeldung
Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der zwischengeschaltete Anbieter von Kryptowertetransfers als einen Faktor, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden