Artikel 19 Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Originator und zum Begünstigten — Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte
Gliederung
KAPITEL III Pflichten der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
Abschnitt 3 Pflichten zwischengeschalteter anbieter von krypto-dienstleistungen
Artikel 19 Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Originator und zum Begünstigten
Rückverweise
Zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sorgen dafür, dass die Übermittlung aller bei einem Kryptowertetransfer erhaltenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten im Zuge des Transfers erfolgt sowie Aufzeichnungen dieser Angaben aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
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