Artikel 18 Bewertung und Verdachtsmeldung — Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte
Gliederung
KAPITEL III Pflichten der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
Abschnitt 2 Pflichten des anbieters von krypto-dienstleistungen des begünstigten
Artikel 18 Bewertung und Verdachtsmeldung
Rückverweise
Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der Anbieter von Kryptowertetransfers des Begünstigten als einen Faktor, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind.
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