EU-RechtVerordnungenÜbermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter KryptowerteKAPITEL II Pflichten der ZahlungsdienstleisterAbschnitt 3 Pflichten zwischengeschalteter zahlungsdienstleisterArtikel 12

Artikel 12 Geldtransfers mit fehlenden Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger

In Kraft seit 29. Juni 2023
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