Artikel 10 Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger — Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte
Gliederung
KAPITEL II Pflichten der Zahlungsdienstleister
Abschnitt 3 Pflichten zwischengeschalteter zahlungsdienstleister
Artikel 10 Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger
Rückverweise
Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle bei einem Geldtransfer erhaltenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger mit dem Transfer aufbewahrt werden.
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