Artikel 8 Monitoring und Berichterstattung — Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
(1) Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise teilen der Kommission bis zum 1. Juli 2023 die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie mit Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern mit.
Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise melden jährlich an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) die Daten zum Vorkommen von Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie zum Vorkommen von Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen die infolge der Empfehlungen der Kommission zur Überwachung des Auftretens von Kontaminanten in Lebensmitteln durchgeführten Untersuchungen sowie die entsprechenden festgestellten Quellen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde die von ihnen erhobenen Daten über das Vorkommen von nicht in Absatz 1 genannten Kontaminanten. Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise können solche Daten ebenfalls an die Behörde übermitteln.
(4) Die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise übermitteln der Behörde Daten über Vorkommen gemäß den Berichterstattungsanforderungen der Behörde.
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