Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen — Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
(1) Die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht als Rohstoffe in Lebensmitteln oder Zutaten in Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den in Anhang I festgelegten Höchstgehalt überschreitet.
(2) Lebensmittel, bei denen die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.
(3) Die in Anhang I angegebenen Höchstgehalte gelten, soweit in diesem Anhang nichts Anderes geregelt ist, für in Verkehr gebrachte Lebensmittel und den essbaren Teil der betreffenden Lebensmittel.
(4) In Systemen, in denen die Erzeugung und Verarbeitung von Getreide integriert ist, sodass alle eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden, gelten die Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide in der Produktionskette auf der der ersten Verarbeitungsstufe vorausgehenden Stufe.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Rückverweise