Artikel 3 Zeitpunkt der Aufzeichnung und der Umwandlung in ein elektronisches Format — Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Der berufliche Verwender zeichnet unverzüglich jede Verwendung eines Pflanzenschutzmittels auf.
Werden die Aufzeichnungen nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format erstellt, so werden sie spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des Pflanzenschutzmittels in ein solches Format umgewandelt. Die Mitgliedstaaten können für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln in ihrem Hoheitsgebiet kürzere Fristen für die Umwandlung in das vorgeschriebene elektronische Format vorsehen.
In Bezug auf Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihrem Hoheitsgebiet, die vor dem 1. Januar 2030 stattfinden, können die Mitgliedstaaten längere Fristen als die in Absatz 2 genannten gewähren, innerhalb deren die Aufzeichnungen in das vorgeschriebene elektronische Format umgewandelt werden müssen, sofern alle Aufzeichnungen vor dem 31. Januar des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in dem vorgeschriebenen elektronischen Format vorliegen.
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