Artikel 2 — Statistische Systematik der Wirtschaftszweige – NACE Revision 2.1
(1) Diese Verordnung gilt für die Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2025.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung für Datenübermittlungen ab folgenden Zeitpunkten:
a) für die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates gilt sie in Bezug auf
b) für die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2026;
c) für die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2027;
d) für die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2028;
e) für die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2030;
f) für die Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2026;
g) für die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2027;
h) für die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf
i) für die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf
j) für die Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2026;
k) für die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf Anhang B für die Datenübermittlungen ab September 2029;
l) für die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf
m) für die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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