Durchführungsverordnung (EU) 2023/59 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 32292 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Amtsblatt der Europäischen Union
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| KBE/kg frischen Materials | ||||||||
| Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe | ||||||||
| 1k1018 | Pediococcus pentosaceus DSM 32292 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs:Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 32292 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g ZusatzstoffCharakterisierung des Wirkstoffs:Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus DSM 32292Analysemethode:Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786)Identifizierung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) oder DNA-Sequenzierungsmethoden | Alle Tierarten | — | — | — | 1.In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.2.Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierendes frisches Material.3.Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. | 26.1.2033 |
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.