Artikel 8 Fristen für das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen, das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen und den Einsatz von Wärmepumpen — Beschleunigter Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien
Rückverweise
Bei der Anwendung der in den Artikeln 4, 5 und 7 genannten Fristen werden die folgenden Zeiträume nicht gezählt, es sei denn, sie fallen mit anderen behördlichen Stufen des Verfahrens zur Genehmigungserteilung zusammen:
a) die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und — im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit — der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur und
b) die Dauer der erforderlichen behördlichen Stufen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit zu gewährleisten.
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