EU-RechtVerordnungenSofortmaßnahmen als Reaktion auf die hohen EnergiepreiseKAPITEL II Maßnahmen in Bezug auf den StrommarktAbschnitt 2 Obergrenze für Markterlöse und Verteilung der Überschusserlöse und der Engpasserlösüberschüsse an die StromendkundenArtikel 7

Artikel 7Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger

In Kraft seit 08. Oktober 2022
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