Artikel 18 Zeitliche Begrenzung des Solidaritätsbeitrags — Sofortmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise
Gliederung
KAPITEL III Maßnahme in Bezug auf den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich
Artikel 18 Zeitliche Begrenzung des Solidaritätsbeitrags
Der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung anzuwendende Solidaritätsbeitrag ist zeitlich begrenzt. Er gilt nur für Überschussgewinne, die in den in Artikel 15 genannten Haushaltsjahren erwirtschaftet werden.
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