EU-RechtVerordnungenSofortmaßnahmen als Reaktion auf die hohen EnergiepreiseKAPITEL III Maßnahme in Bezug auf den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und RaffineriebereichArtikel 17

Artikel 17Verwendung der Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag

In Kraft seit 08. Oktober 2022
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