EU-RechtVerordnungenSofortmaßnahmen als Reaktion auf die hohen EnergiepreiseKAPITEL III Maßnahme in Bezug auf den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und RaffineriebereichArtikel 16

Artikel 16Satz für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags

In Kraft seit 08. Oktober 2022
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Artikel 16 Satz für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags — Sofortmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise | GesetzeFinden.at