Artikel 16 Satz für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags — Sofortmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise
Gliederung
KAPITEL III Maßnahme in Bezug auf den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich
Artikel 16 Satz für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags
(1) Der für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags geltende Satz beträgt mindestens 33 % der in Artikel 15 genannten Bemessungsgrundlage.
(2) Der befristete Solidaritätsbeitrag wird zusätzlich zu den nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats geltenden regelmäßigen Steuern und Abgaben erhoben.
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