Artikel 14 Unterstützung von Endkunden durch einen befristeten Solidaritätsbeitrag — Sofortmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise
Gliederung
KAPITEL III Maßnahme in Bezug auf den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich
Artikel 14 Unterstützung von Endkunden durch einen befristeten Solidaritätsbeitrag
(1) Sofern Mitgliedstaaten keine gleichwertigen nationalen Maßnahmen erlassen haben, unterliegen Überschussgewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einem befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass erlassene gleichwertige nationale Maßnahmen ähnlichen Zielen dienen und vergleichbaren Vorschriften unterliegen wie der befristete Solidaritätsbeitrag im Rahmen dieser Verordnung und dass mit ihnen mit den geschätzten Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag vergleichbare oder höhere Einnahmen erzielt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2022 Maßnahmen zur Umsetzung des in Absatz 1 genannten befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags.
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