EU-RechtVerordnungenSofortmaßnahmen als Reaktion auf die hohen EnergiepreiseKAPITEL III Maßnahme in Bezug auf den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und RaffineriebereichArtikel 14

Artikel 14Unterstützung von Endkunden durch einen befristeten Solidaritätsbeitrag

In Kraft seit 08. Oktober 2022
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